0353/79•Verwaltungsgerichtshof 0353/79
Der angefochtene Bescheid wird, insoweit mit ihm im Instanzenzug der Antrag der Beschwerdeführerin auf Arrondierung des sogenannten "X" im Ausmaß von 100 ha 50 a 78 m2 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
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