0103/79•Verwaltungsgerichtshof 0103/79
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Punkt I/2 und II - soweit sich letzterer auf den in I/2 genannten Antragsteller bezieht - wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.796,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird zurückgewiesen.
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