3469/78•Verwaltungsgerichtshof 3469/78
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Niederösterreichische Landesregierung hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.310,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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