2452/78•Verwaltungsgerichtshof 2452/78
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- und den mitbeteiligten Parteien H K, P K und A R Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.032,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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