2271/78•Verwaltungsgerichtshof 2271/78
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Jeder der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von je S 633,33 (insgesamt S 1.900,--) und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von je S 2.365,33 (insgesamt S 7.096,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
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