1979/78•Verwaltungsgerichtshof 1979/78
Der angefochtene Bescheid wird - soweit dieser über Strafart und Strafausmaß sowie die Kosten des Strafverfahrens abspricht - wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S3.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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