1933/78•Verwaltungsgerichtshof 1933/78
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 7.202,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das „Mehrbegehren“ wird abgewiesen.
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