1884/78•Verwaltungsgerichtshof 1884/78
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.856,-- sowie dem Erstmitbeteiligten und dem Viertmitbeteiligten zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 2.175,-- (insgesamt S 4.350,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.