1856/78•Verwaltungsgerichtshof 1856/78
Der angefochtene Bescheid wird auf Grund der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin, soweit mit ihm der Spruch des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 6.Oktober1971, Zl. Wa- 165/8/71, gemäß §66 AVG 1950 dahin abgeändert wurde, dass Bescheidpunkt 23 zu entfallen habe, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Beschwerden des Zweit- und Drittbeschwerdeführers werden als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S3.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Die Zweit- und Drittbeschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S750,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S3.210,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
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