1817/78•Verwaltungsgerichtshof 1817/78
1817/78Supremo Tribunal Administrativo31 de out. de 1979
Formgebrechen behebbare Unterschrift Unterschrift
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den vom Magistrat der Stadt Wien erlassenen Haftungsbescheid vom 14. März 1977 abgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 6.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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