1679/78•Verwaltungsgerichtshof 1679/78
1679/78Supremo Tribunal Administrativo11 de mar. de 1980
Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht
Der Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung der Berufung, soweit sie sich gegen die Bewertung des Teilungsgebietes richtet, als unzulässig) wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 4.610,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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