1006/78•Verwaltungsgerichtshof 1006/78
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben je zur Hälfte der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.