0678/78•Verwaltungsgerichtshof 0678/78
Der angefochtene Bescheid wird, soweit über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften 1972 bis 1974 abgesprochen worden ist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 7.050, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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