0668/78•Verwaltungsgerichtshof 0668/78
0668/78Supremo Tribunal Administrativo19 de abr. de 1979
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit fortgesetztes Delikt Ermessen besondere Rechtsgebiete Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen
Die Beschwerde gegen den erstgenannten Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 150, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der zweitgenannte Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.340,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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