0241/78•Verwaltungsgerichtshof 0241/78
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bundesland Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 1.800,-- und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 5.514,--binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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