2724/77•Verwaltungsgerichtshof 2724/77
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen, die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Ausspruch über die Entschädigung richtet, zurückzuweisen.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 6.820,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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