2420/77•Verwaltungsgerichtshof 2420/77
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Kärnten hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.264,-- und der Zweitbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 3.300,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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