2396/77•Verwaltungsgerichtshof 2396/77
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Antrag, "die belangte Behörde durch einstweilige Verfügung zu einer Zahlung von S 100.000,-- innert 14 Tagen zu veranlassen", wird zurückgewiesen.
Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.