2143/77•Verwaltungsgerichtshof 2143/77
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtwidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 6.463,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren auf Aufwandersatz in der Höhe von S 60,-- wird abgewiesen.
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