1893/77•Verwaltungsgerichtshof 1893/77
Auf Grund der Beschwerde der Dritt- und Viertbeschwerdeführer wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof beschlossen:
Die Beschwerde der Erst- und Zweitbeschwerdeführer wird zurückgewiesen.
Der Bund hat den Dritt- und Viertbeschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 6.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der Dritt- und Viertbeschwerdeführer an Aufwandersatz wird abgewiesen.
Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 950,--, somit insgesamt S 1.900,-
-, und beiden mitbeteiligten Parteien zusammen Aufwendungen von je S 3.833,--, somit insgesamt S 7.666,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien an Aufwandersatz wird abgewiesen.
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