1843/77•Verwaltungsgerichtshof 1843/77
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 1.900, und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 4.720, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
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