1783/77•Verwaltungsgerichtshof 1783/77
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der mitbeteiligten Partei, Steiermärkische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte sowie der mitbeteiligten Partei TS Aufwendungen in der Höhe von je S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Partei TS wird abgewiesen.
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