Verwaltungsgerichtshof 1032/77

1032/77Supremo Tribunal Administrativo25 de out. de 1978

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Regest

Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)

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Verwaltungsgerichtshof 1032/77

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.10.1978

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Abspruches über die Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.230,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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