0319/77•Verwaltungsgerichtshof 0319/77
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 900, und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 6.412, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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