2938/76•Verwaltungsgerichtshof 2938/76
Der angefochtene Bescheid wird, soweit in seinem Punkte I in der lit. a und b eine Änderung des erstinstanzlichen Bescheides herbeigeführt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.067,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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