2670/76•Verwaltungsgerichtshof 2670/76
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.592,-- und an die Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.728,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Mehrbegehren werden abgewiesen.
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