2493/76•Verwaltungsgerichtshof 2493/76
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer für die Erstbeschwerde Aufwendungen in der Höhe von S 2.415,-- und für die Zweitbeschwerde Aufwendungen in der Höhe von S 2.471,60, insgesamt S 4.886,60, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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