1778/76•Verwaltungsgerichtshof 1778/76
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.512,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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