1409/76•Verwaltungsgerichtshof 1409/76
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als hiemit die Vorschreibung Punkt 2.2, Punkt 3 und Punkt 4 des Bescheides des Landeshauptmannes von Salzburg vom 2. Dezember 1975 aufrechterhalten wurden, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 3.288,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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