1356/76•Verwaltungsgerichtshof 1356/76
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er über die Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer für die Jahre 1967 und 1968 abspricht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Beschwerde hinsichtlich der Einkommensteuer 1969 wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 2.569,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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