1173/76•Verwaltungsgerichtshof 1173/76
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 1.560,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S. 3.250,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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