Verwaltungsgerichtshof 0931/76

0931/76Supremo Tribunal Administrativo25 de jan. de 1977

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Verwaltungsgerichtshof 0931/76

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.01.1977

Spruch

Der Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 12. März 1976, Zl. Jv 255-33/76-5, wird in Ansehung der der Erstbeschwerdeführerin auferlegten Zahlungspflicht wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und hinsichtlich der dem Zweitbeschwerdeführer auferlegten Zahlungspflicht wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Die Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 12. März 1976, Zl. Jv 255-33/76-4, wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 2.508,80 und dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Die Drittbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der Erstbeschwerdeführerin an Aufwandersatz wird abgewiesen.

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