0914/76•Verwaltungsgerichtshof 0914/76
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.
Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof den Beschluß gefaßt, den Antrag der "Gruppe der Ordentlichen und Außerordentlichen Universitätsprofessoren innerhalb des Fakultätskollegiums der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz", ihr im Verfahren die Stellung als Mitbeteiligte (§ 21 VwGG 1965) einzuräumen, abzuweisen.
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