0861/76•Verwaltungsgerichtshof 0861/76
0861/76Supremo Tribunal Administrativo14 de set. de 1976
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Planung Widmung BauRallg3 Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 720,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen hei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
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