0682/76•Verwaltungsgerichtshof 0682/76
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.600,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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