2183/75•Verwaltungsgerichtshof 2183/75
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beiden Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 1.066,--, der Zweitbeschwerdeführer hat ferner dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 1.066,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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