2131/75•Verwaltungsgerichtshof 2131/75
2131/75Supremo Tribunal Administrativo12 de nov. de 1976
Formelle Voraussetzungen für die Zuerkennung des Aufwandersatzes Rechtzeitigkeit Schriftsatzaufwand
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen, dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung des Antrages auf Zuerkennung von Schriftsatzaufwandersatz nicht Folge zu geben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 52,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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