2105/75•Verwaltungsgerichtshof 2105/75
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 5.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird hinsichtlich der Umsatzsteuer und des Ersatzes der Fahrtkosten abgewiesen, im übrigen zurückgewiesen.
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