2018/75•Verwaltungsgerichtshof 2018/75
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Jeder der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 950,-- (zusammen S 1.900,--), und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von je S 3.420,-- (zusammen S 6.840,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.
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