1416/75•Verwaltungsgerichtshof 1416/75
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 120,-- und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten als mitbeteiligter Partei Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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