0363/75•Verwaltungsgerichtshof 0363/75
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Gewerbesteuer betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 2.070,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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