0079/75•Verwaltungsgerichtshof 0079/75
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 2.595,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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