2200/74•Verwaltungsgerichtshof 2200/74
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes hinsichtlich der Genehmigung der Anstaltsordnung (Ambulatoriumsordnung) und der Erteilung der Bewilligung zum Betrieb einer privaten Krankenanstalt aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Wien hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 2.400, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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