2150/74•Verwaltungsgerichtshof 2150/74
Unter Bezugnahme auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 6. Mai 1971 wird festgestellt, daß ihm für die Zeit ab 1. Juli 1966 weder eine Aufwandsentschädigung gemäß § 17 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung vor der 24. GehaltsgesetzNovelle bzw. § 20 des Gehaltsgesetzes 1956 in der geltenden Fassung noch eine Gefahrenzulage gemäß § 19 Abs. 1 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung vor der 24. GehaltsgesetzNovelle bzw. § 19b Abs. 1 des Gehaltsgesetz 1956 in der geltenden Fassung gebührt. Der Antrag wird daher als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.652,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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