1997/74•Verwaltungsgerichtshof 1997/74
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer Ing. RR jun. hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 550,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 2.250,--, der Beschwerdeführer RR sen. hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 550,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 2.250,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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