1688/74•Verwaltungsgerichtshof 1688/74
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 360,-- (zusammen S 720,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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