1435/74•Verwaltungsgerichtshof 1435/74
Die Beschwerde betreffend Einkommensteuer 1964 wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid betreffend Einkommensteuer 1966 wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.535,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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