1416/74•Verwaltungsgerichtshof 1416/74
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften insoweit aufgehoben, als mit ihm der Berufung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Vorschreibung der Kosten in der Höhe von S 65.796,-- für den Einsatz von 3075 kg Ölbindemittel keine Folge gegeben worden ist; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 2.542,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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