1352/74•Verwaltungsgerichtshof 1352/74
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften insoweit aufgehoben, als mit ihm unter Punkt I des Spruches über Höhe und Zahlung der den Beschwerdeführern zu leistenden Entschädigung gemäß §§ 34 Abs. 4 und 117 WRG 1959 entschieden wurde; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 2.606,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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