0781/74•Verwaltungsgerichtshof 0781/74
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.629,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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